jurisPK-Straßenverkehrsrecht: Aktualisierung von § 32 StVZO, Randnummer 18.5 vom 25.02.2021

Das VG Bremen (v. 05.02.2021 – 5 V 2909/20) stellt fest, dass rein wirtschaftliche Vorteile keine Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung bilden. Ferner darf man sich nur auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen, wenn die bisherige Verwaltungspraxis rechtmäßig gewesen ist; denn die Verwaltung ist nicht gehalten, an einer in der Vergangenheit ausgeübten rechtswidrigen Verwaltungspraxis festzuhalten.